Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 | A.TR | EUR-MED

Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 | A.TR | EUR-MED

Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und das A.TR-Formular sind wichtige Dokumente für den Warenverkehr. Mit ihnen können Zollvorteile in Anspruch genommen werden. In diesem Artikel erfährst du alles, was du über diese Bescheinigungen wissen musst.

Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und A.TR

Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird benötigt für den Warenverkehr mit Staaten, mit denen die EU Freihandelsabkommen abgeschlossen hat, sowie mit Staaten, die mit der EU assoziiert sind. Die Warenverkehrsbescheinigung A.TR hingegen wird für den Warenverkehr mit der Türkei benötigt, allerdings nur bei Ausfuhr von Zollunionswaren.

Die begünstigten Waren müssen aus der Türkei in ein Mitgliedsstaat (oder umgekehrt) transportiert werden, da die Bescheinigung Aussagen zur Freiverkehrseigenschaft beinhaltet. Die Ausstellung der ausgefüllten Formulare erfolgt auf einen Antrag durch Zollstellen. Die Warenverkehrsbescheinigungen können in der Amtssprache oder in türkischer Sprache ausgefüllt werden.

Ursprungsnachweise / Präferenznachweise

Es handelt sich bei den Warenverkehrsbescheinigungen um Ursprungsnachweise bzw. Präferenznachweise. Durch diese Nachweise können Zollvorteile auf Grund der genannten Abkommen erlangt werden. Die EUR.1 ist ein Formular für die Warenverkehrsbescheinigung, das im internationalen Handelsverkehr eingesetzt wird.

EUR 1 ausstellen

Um das Formular EUR.1 auszustellen, muss ein Antrag bei den Zollstellen gestellt werden. Die Warenverkehrsbescheinigungen müssen in der Abkommenssprache ausgefüllt werden, also entweder in der Amtssprache oder in der Sprache des Bestimmungslandes. Unter bestimmten Bedingungen kann die Angabe der Ursprungserklärung auf der Rechnung durch den Versender oder Hersteller der Waren erfolgen, anstelle der EUR.1 (bis zu einem Wert von 6.000 €).

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Verwendung mit folgenden Staaten

Die Warenverkehrsbescheinigungen können mit einer Vielzahl von Staaten verwendet werden. Dazu gehören unter anderem Ägypten, Albanien, Algerien, Andorra, Bosnien-Herzegowina, Chile, Georgien, Israel, Marokko, Mexiko, Norwegen, Schweiz, Serbien, Tunesien und die Türkei.

EUR 1 nachträglich ausstellen

Eine nachträgliche Ausstellung der EUR.1 ist unter bestimmten Umständen möglich. Dies kann der Fall sein, wenn der Präferenznachweis bei der Ausfuhr nicht ausgestellt wurde oder wenn die Annahme im Einfuhrstaat aus formalen Gründen verweigert wurde. Der Antrag auf nachträgliche Ausstellung muss formlos gestellt werden und die Gründe müssen dokumentiert werden.

Voraussetzungen für EUR 1

Um das Formular EUR.1 auszufüllen, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. Die Antragsberechtigung liegt beim Ausführer der Ware. Eine natürliche oder juristische Person muss die Ausfuhr der Ware bewirken und den Ursprung der Ware nachweisen können. Bei einer Vertretung des Antragstellers muss das Vertretungsverhältnis aus dem Präferenznachweis ersichtlich sein. Das Formblatt muss vollständig und leserlich ausgefüllt sowie handschriftlich unterzeichnet werden. Überschreibungen und Radierungen sind nicht erlaubt.

ATR Dokument Zweck – für den Warenverkehr mit der Türkei

Das A.TR-Dokument wird nur bei Ausfuhren von Zollunionswaren verwendet und benötigt. Es enthält Aussagen zur Freiverkehrseigenschaft einer Ware.

Aufbrauchfristen

Seit dem 01.05.2019 dürfen Ursprungszeugnisse EUR.1 mit der Aufschrift “Europäische Gemeinschaft” nicht mehr eingesetzt werden. Ebenso dürfen seit dem 01.09.2019 A.TR-Formulare mit der Aufschrift “Europäische Gemeinschaft” nicht mehr verwendet werden.

Das waren die wichtigsten Informationen zur Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und dem A.TR-Formular. Mit diesen Dokumenten kannst du im internationalen Handelsverkehr Zollvorteile in Anspruch nehmen.