Beim Aufstellen einer Luftwärmepumpe ist es wichtig, auf die Bedürfnisse der Nachbarschaft Rücksicht zu nehmen. Bauordnungsrechtlich ist ein Mindestabstand von drei Metern vorgeschrieben. Allerdings gibt es hier je nach Bundesland unterschiedliche Regelungen und Urteile, wie drei exemplarische Entscheidungen zu diesem Thema zeigen.
Nürnberger Urteil: Die Wärmepumpe muss entfernt werden
Am 30. Januar 2017 entschieden die Richter am Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg, dass eine Eigenheimbesitzerin ihre Wärmepumpe entfernen muss. In diesem konkreten Fall betrug der Abstand zur Nachbargrenze lediglich zwei Meter, somit wurde der Mindestabstand nicht eingehalten. Die Nachbarn beschwerten sich über die Lärmbelästigung durch das Gerät.
Nach dem Bauordnungsrecht muss ein Abstand von mindestens drei Metern eingehalten werden. Hierbei spielt es “nicht auf die Dimension der Anlage selbst an, sondern auf die Immissionen, die sie generell verursacht”, so die Richter. Unabhängig von der Geräuschintensität kann diese den Nachbarfrieden gefährden. Ein gerichtliches Sachverständigengutachten bestätigte, dass eine Geräuscheinwirkung auf das Nachbargrundstück stattfindet.
Münchner Urteil: Die Luft-Wärmepumpe darf bleiben
Das OLG München fällte am 11. April 2018 ein genau entgegengesetztes Urteil im Vergleich zu den Nürnberger Kollegen. In diesem Fall durfte die Luft-Wärmepumpe, die in einer Hütte aufgestellt war und sich weniger als drei Meter von der Grundstücksgrenze entfernt befand, bleiben.
Der Nachbar des Wärmepumpenbetreibers hatte geklagt, da die Geräusche, die von dem Gerät erzeugt wurden, eine “gebäudeähnliche Wirkung” hatten. Da es sich bei der Hütte um ein nicht privilegiertes Gebäude handelte, durfte es gemäß Bauordnungsrecht nicht innerhalb des drei Meter Abstands errichtet werden. In erster Instanz wurde der Wärmepumpenbesitzer zur Entfernung der Pumpe verurteilt.
Erst in der Berufung wurde entschieden, dass kein Anspruch auf Entfernung besteht. Obwohl sich die Wärmepumpe theoretisch in dem freizuhaltenden Bereich befand, da sie weniger als drei Meter von der Grundstücksgrenze entfernt war, war das Gerät tatsächlich in einer Hütte untergebracht. Diese Holzhütte war aufgrund ihrer Größe nach Art. 6 Abs. 9 S. 1 BayBO privilegiert und musste keine Abstandsflächen einhalten.
Mainzer Urteil: Mindestabstand ist irrelevant
Auch das Verwaltungsgericht Mainz entschied am 30.09.2020 gegen die Entfernung einer Wärmepumpe – allerdings aus einem anderen Grund. Dem Abstandsflächenrecht der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz zufolge müssen Luft-Wärmepumpen keinen Abstand zur Grundstücksgrenze einhalten. Dies betrifft nur Gebäude oder bauliche Anlagen, von denen ähnliche Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen. Aufgrund ihrer geringen Größe trifft dies nicht auf Luft-Wärmepumpen zu.
Ein Bauherr hatte geklagt, nachdem die Bauaufsichtsbehörde gefordert hatte, dass er seine Luft-Wärmepumpe, die sich in einer Entfernung von 1,80 Metern zur Nachbargrenze befand, versetzen sollte. Der Mindestabstand von drei Metern wurde nicht eingehalten. Ein Widerspruch blieb erfolglos. Der Bauherr argumentierte, dass außerhalb von Gebäuden installierte Luft-Wärmepumpen nicht den Regelungen für Abstandsflächen unterliegen.
Das Verwaltungsgericht stimmte dem Bauherrn zu und hob die Bescheide zur Versetzung der Anlage auf. Das Ziel, Nachbarn vor Lärm zu schützen, wird durch die Abstandsregeln nicht abschließend, sondern nur untergeordnet gewährleistet. Geräuschimmissionen unterliegen in erster Linie den entsprechenden immissionsschutzrechtlichen Vorschriften.
Die Richter verneinten eine “gebäudeähnliche Wirkung” der Luft-Wärmepumpe. Selbst wenn eine solche Wirkung vorhanden wäre, könnte kein Abstand von drei Metern verlangt werden. Die Landesbauordnung Rheinland-Pfalz sieht vor, dass gebäudeähnliche Anlagen ohne Abstand eingehalten werden müssen, wenn sowohl Brandschutz als auch Beleuchtung mit Tageslicht gewährleistet sind. (Az.: 3 K 750/19)
Beim Aufstellen einer Wärmepumpe sollten Hausbesitzer also die jeweiligen Bestimmungen ihres Bundeslandes genau prüfen, um Konflikte mit der Nachbarschaft zu vermeiden. Es lohnt sich, sowohl den Mindestabstand als auch die örtlichen Gerichtsurteile zu berücksichtigen.