Warum eine gemeinsame Checkbox für AGB und Datenschutzerklärung ein Fehler ist

Warum eine gemeinsame Checkbox für AGB und Datenschutzerklärung ein Fehler ist

Wie oft bist du schon auf einer Website oder in einem Webshop auf eine Checkbox gestoßen, die dich dazu auffordert, sowohl den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) als auch der Datenschutzerklärung zuzustimmen? Doch Vorsicht – das ist ein Fehler!

Zwei Pflichtinformationen, eine Checkbox?

Die Beschriftung solcher Checkboxen lautet oft “Ich habe die AGB und die Datenschutzerklärung gelesen und bin mit deren Geltung einverstanden” oder “Ich stimme den AGB und der Datenschutzerklärung zu”. Doch was genau sollen wir damit bestätigen? Dass wir keinerlei Einwände gegen die AGB und Datenschutzerklärung haben? Dass diese beiden Dokumente Bestandteil des Vertrags sein sollen? Oder einfach nur, dass wir endlich weiterkommen wollen?

Datenschutzerklärung als Vertragsbestandteil?

Ein genauerer Blick auf den Wortlaut des § 305 BGB – Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag – und des Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) – Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person – zeigt den großen Unterschied zwischen den AGB und der Datenschutzerklärung.

Gemäß § 305 Abs. 2 BGB werden AGB nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender die andere Vertragspartei ausdrücklich darauf hinweist und ihr die Möglichkeit gibt, in zumutbarer Weise Kenntnis von ihrem Inhalt zu nehmen. Zudem muss die andere Vertragspartei mit der Geltung einverstanden sein.

Anders dagegen Art. 13 DSGVO, der lediglich Informationspflichten des Seitenbetreibers vorschreibt. Hier ist keine Zustimmung oder Bestätigung seitens des Besuchers erforderlich.

Fazit: Die Datenschutzerklärung wird nicht zum Vertragsbestandteil, sondern existiert eigenständig neben dem Vertrag. Sie dient lediglich der Information über die Datenverarbeitung und erfordert keine Einwilligungserklärung.

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Keine gemeinsame Checkbox für AGB und Datenschutzerklärung

Da Verträge einzuhalten sind, können AGB während des laufenden Vertragsverhältnisses nicht einfach ausgetauscht oder verändert werden. Die Verwendung einer gemeinsamen Checkbox “Ich stimme AGB und Datenschutzerklärung zu” würde bedeuten, dass die Datenschutzerklärung ebenfalls zum Vertragsbestandteil wird und somit nicht einfach geändert werden kann.

Wenn du sicherstellen möchtest, dass deine Kunden und Besucher die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen haben, kannst du dies mit einer zusätzlichen Checkbox tun. Diese sollte jedoch nicht als Einwilligungserklärung formuliert sein, sondern lediglich bestätigen, dass die Datenschutzerklärung gelesen wurde.

Also: Verabschiede dich von der Idee einer gemeinsamen Checkbox für AGB und Datenschutzerklärung.

AGB

© RA Stefan Loebisch