Warum fliehen Menschen? – Fluchtursachen

Warum fliehen Menschen? – Fluchtursachen

Die Gründe, warum Menschen ihre Heimat verlassen und fliehen, sind vielfältig und individuell. Die Fluchtursachen können politischer, sozialer oder persönlicher Natur sein. In diesem Artikel werden einige der häufigsten Fluchtgründe aufgeführt, die Asylbewerber und Asylsuchende oft als Begründung für ihren Asylantrag nennen.

Asylgrund: drohende Verfolgung?

Eine drohende Verfolgung muss konkret, nachvollziehbar und wahrscheinlich sein. Oft wird Flüchtlingen, denen noch nichts passiert ist, vorgehalten, dass sie (noch) nicht wirklich bedroht waren oder den Schutz der Behörden ihres Heimatlandes hätten in Anspruch nehmen können. Dies wird insbesondere Flüchtlingen entgegengehalten, die sich auf eine Verfolgung durch Dritte, wie zum Beispiel eine andere ethnische Gruppe oder eine Mafiaorganisation, berufen.

Asylgrund: erlittene Verfolgung?

Wer vor der Flucht bereits verfolgt wurde, hat größere Chancen, als Flüchtling anerkannt zu werden. Hier geht man normalerweise davon aus, dass der Flüchtling bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland erneut verfolgt würde und daher Schutz benötigt. Auch eine unmittelbar drohende Verfolgung zum Zeitpunkt der Flucht deutet in der Regel darauf hin, dass der Flüchtling bei einer Rückkehr verfolgt würde. Nicht jede frühere Verfolgung wird jedoch als Asylgrund anerkannt. Vorladungen, Verhöre, mehrtägige Inhaftierungen und Schläge gelten oft als nicht gravierend genug und damit nicht als “asylrelevant”.

Asylgrund: Gefahr für Leben und Freiheit?

Eine drohende Gefahr für Leben und Freiheit kann ein Asylgrund sein. Diese besteht jedoch nur dann, wenn das Leben der Betroffenen aufgrund politischer Gründe regelmäßig oder stark beeinträchtigt ist und ihr Leben und ihre Freiheit bedroht sind. Aber auch das führt nicht in jedem Fall zur Anerkennung. Eine drohende Gefängnisstrafe kann beispielsweise mit der Begründung abgelehnt werden, dass der Herkunftsstaat ein legitimes Staatsschutzinteresse verfolgt, wenn er den Flüchtling einsperrt.

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Asylgrund: (Bürger-) Krieg?

Im Allgemeinen sind Kriege und Bürgerkriege kein ausreichender Grund, um Asyl oder einen anderen Flüchtlingsschutz in Deutschland zu erhalten. Eine Chance auf Anerkennung besteht nur, wenn über die allgemeine Gefahr für das Leben in einem Krieg hinaus eine konkrete persönliche Verfolgung oder Gefährdung belegt werden kann. Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch ein Abschiebungsverbot bestehen.

Asylgrund: Kriegsdienstverweigerung?

Deutsche Gerichte haben bisher entschieden, dass Kriegsdienstverweigerung und Desertion allein nicht als Asylgrund gelten. Nur dann, wenn jemand, der sich dem Kriegsdienst entzieht, eine besonders hohe Bestrafung zu erwarten hat, weil er einer diskriminierten Gruppe angehört, konnte dies auch als Asylgrund anerkannt werden. Die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt kann jedoch dann politische Verfolgung sein, wenn der Asylsuchende im Kriegsdienst beispielsweise zur Teilnahme an Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen den Frieden oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit verpflichtet gewesen wäre.

Asylgrund: materielle Not?

Allgemeine Notsituationen wie Hungersnot oder Umweltkatastrophen werden nicht als Asylgründe anerkannt. Wer sich ausschließlich auf fehlende Existenzgrundlagen in seinem Herkunftsland beruft, läuft Gefahr, dass sein Asylantrag im Schnellverfahren als “offensichtlich unbegründet” abgelehnt wird. In solchen Fällen wird geprüft, ob möglicherweise subsidiärer Schutz gewährt werden kann oder ein Abschiebungsverbot vorliegt.

Asylgrund: Verfolgung von Frauen?

Eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, wie beispielsweise Frauen, kann zur Anerkennung als Flüchtling führen. Die allgemeine Benachteiligung und Unterdrückung von Frauen im Herkunftsland reicht jedoch nicht aus, um Asyl zu erhalten. Frauen und Mädchen, die sexuelle Gewalt erlitten haben oder befürchten müssen, können als Flüchtlinge anerkannt werden. Dies gilt zum Beispiel für die drohende Genitalverstümmelung.

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Asylgrund: religiöse Unterdrückung?

Flüchtlinge, die eine Verfolgung ihrer Religionsgemeinschaft im Herkunftsland als Asylgrund angeben, wurden bisher oft abgelehnt mit der Begründung, dass sie ihre religiösen Überzeugungen in ihrem privaten Bereich unbemerkt von der Öffentlichkeit ausleben könnten. Die EU-Qualifikationsrichtlinie legt jedoch fest, dass Menschen auch das Recht haben müssen, ihre Religion öffentlich zu praktizieren. Es wird dem Asylsuchenden also nicht zugemutet, seine Religion im Herkunftsland zu verheimlichen oder zu leugnen. Wenn eine Verfolgung aufgrund der öffentlichen Religionsausübung oder des öffentlichen Bekenntnisses zur Religion droht, kann dies zur Anerkennung führen.

Asylgrund: Homosexualität?

Die Verfolgung homosexueller Männer oder Frauen kann ein Asylgrund sein. Allein die Diskriminierung oder gesellschaftliche Ächtung von Homosexualität reicht jedoch nicht aus.

Ausgang der Asylverfahren in den Jahren 2015 bis 2017

Die Ausgang der Asylverfahren in den Jahren 2015 bis 2017 war unterschiedlich. Eine Anerkennung als politisch Verfolgte erfolgte nur in einem geringen Prozentsatz der Entscheidungen. Anerkennungen als Flüchtling aufgrund von Verfolgung aus rassistischen Gründen, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe machten einen größeren Prozentsatz der Entscheidungen aus. Es wurde auch subsidiärer Schutz gewährt, wenn eine drohende Todesstrafe, Folter oder ernsthafte individuelle Bedrohungen des Lebens bestanden. Abschiebeverbote oder Aufenthalte nach humanitären Kriterien wurden ebenfalls in einigen Fällen festgestellt. Ablehnungen führten zu direkten Abschiebungen oder verzögerten Abschiebungen. Formelle Entscheidungen wurden getroffen, wenn ein Flüchtling in Deutschland heiratete, seinen Antrag zurückzog, nicht erreichbar war oder ein anderes EU-Land betreten hatte, bevor er nach Deutschland kam.

Fluchtursachen

Quelle: Deutscher Caritasverband e.V./KNA, Harald Oppitz