Was ist das Grundbuch und wer darf es einsehen?

Was ist das Grundbuch und wer darf es einsehen?

Wer ein Haus kauft oder verkauft, möchte natürlich wissen, worauf er sich einlässt. Neben der Bauakte gibt es eine weitere Möglichkeit, sich notwendige Informationen zu beschaffen: das Grundbuch.

Im Grundbuch sind die Eigentumsrechte und Schuldverhältnisse eines Grundstücks verzeichnet. Es handelt sich um ein öffentliches Register, das öffentlichen Glauben genießt. Das bedeutet, dass alles, was im Grundbuch eingetragen ist, als richtig vermutet wird. Was nicht eingetragen ist, wird als nicht existent betrachtet.

Einsichtnahme in das Grundbuch

Gemäß § 12 Grundbuchordnung darf jeder, der ein berechtigtes Interesse darlegt, das Grundbuch einsehen. Dabei ist zu beachten, dass das berechtigte Interesse verständlich und nachvollziehbar sein muss. Es ist also nicht erforderlich, ein unmittelbares rechtliches Interesse, wie zum Beispiel Eigentum oder Kaufabsicht, nachzuweisen. Auch das schutzwürdige Interesse des Eigentümers, seine Rechts- und Vermögensverhältnisse nicht öffentlich preiszugeben, wird berücksichtigt.

Notare haben uneingeschränktes Einsichtsrecht und können jederzeit das Grundbuch elektronisch einsehen. Vor Abschluss eines notariellen Kaufvertrages empfiehlt es sich sowohl für Verkäufer als auch für Käufer, das Grundbuch einzusehen und die eingetragenen Rechte und Pflichten zu prüfen. In manchen Fällen kann auf die Einsichtnahme verzichtet werden, wenn die Risiken ausreichend belehrt wurden und beide Parteien darauf verzichten möchten.

Auch Personen, zu deren Gunsten Grundschulden, Hypotheken, Wegerechte, Wohnrechte oder Nießbrauch eingetragen sind, haben ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme. Kaufinteressenten können das Grundbuchamt einsehen, wenn ihr Kaufinteresse bereits so konkret ist, dass es zur Vorbereitung weiterer Vertragsverhandlungen gerechtfertigt ist.

Notleidende Gläubiger oder neugierige Nachbarn haben hingegen kein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme. Auch Makler haben kein allgemeines Einsichtsrecht, es sei denn, sie können einen Provisionsanspruch nachweisen, der aufgrund erfolgreicher Vermittlung zum Abschluss eines notariellen Kaufvertrages geführt hat.

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Abschriften aus dem Grundbuch

Bei Vorlage eines berechtigten Interesses erhält man beim Grundbuchamt eine schriftliche Grundbuchauszug. Auf Verlangen kann die Abschrift beglaubigt werden, in den meisten Fällen reicht jedoch eine unbeglaubigte Kopie aus. Gebühren fallen für die Erstellung des Grundbuchauszugs an. Die Einsichtnahme sollte bei jedem örtlichen Amtsgericht möglich sein, auch wenn die Grundbücher zentral in den Bundesländern geführt werden. Die Einsichtnahme in die Originalakten, die in den Grundbuchämtern aufbewahrt werden, ist aufgrund der elektronischen Führung der Akten in der Regel nicht mehr möglich.

Das Grundbuchamt kann auf Verlangen Auskunft darüber geben, wer das Grundbuch eingesehen hat. Dies ist insbesondere für Eigentümer interessant, um festzustellen, wer sich für ihr Grundstück interessiert hat.

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