Gemeinnützige Organisationen haben verschiedene rechtliche Formen, um ihre soziale Mission zu verwirklichen. Dazu gehören die gemeinnützige GmbH (gGmbH) oder Unternehmergesellschaft (gUG), der gemeinnützige Verein und die Stiftung. Aber welche Rechtsform passt zu welcher Aufgabe? Was unterscheidet die gGmbH von Vereinen und Stiftungen? Und wie sieht es mit der Haftung aus?
Gemeinnützige Rechtsformen
Wer eine soziale Mission verfolgt, dem bieten sich zur Verwirklichung unterschiedliche Rechtsformen an: Die gemeinnützige GmbH (gGmbH) oder Unternehmergesellschaft (gUG), der gemeinnützige Verein und die Stiftung. Doch welche Rechtsform passt zu welcher Aufgabe? Worin unterscheidet sich die Rechtsform der gGmbH vom gemeinnützigen Verein und der Stiftung? Und wie verhält es sich mit der Haftung?
Gründung gemeinnütziger Organisationen
gGmbH
Die gGmbH entsteht durch die Eintragung ins Handelsregister. Ab diesem Zeitpunkt ist sie haftungsbeschränkt.
Gemeinnütziger Verein
Ein gemeinnütziger Verein besteht, sobald der Eintrag ins Vereinsregister erfolgt ist.
Stiftung
Eine Stiftung besteht, sobald sie die staatliche Anerkennung erhält.
Willensbildung gemeinnütziger Organisationen
Ob Investitionen, Budgetplanungen oder langfristige Strategien: Eine Instanz muss entscheiden, was zu welchem Zeitpunkt gemacht wird. Diese Entscheidungsfindung wird als Willensbildung bezeichnet.
gGmbH
Die gGmbh ist als Kapitalgesellschaft bei der Willensbildung meistens an den Willen der Gesellschafter gebunden. Häufig orientiert sich diese Willensbildung an den Geschäftsanteilen oder den geleisteten Einlagen.
Gemeinnütziger Verein
Der gemeinnützige Verein ist „basisdemokratisch“ organisiert. Das bedeutet, dass in der Regel jedes Vereinsmitglied eine Stimme hat.
Stiftung
Die Willensbildung orientiert sich bei Stiftungen an dem in der Satzung festgelegten Willen des Stifters.
Vertretung
gGmbH
Die Rechtsform der gGmbH schreibt eine Vertretung der gGmbH durch den Geschäftsführer vor.
Gemeinnütziger Verein
Das Vereinsrecht sieht eine Vertretung des gemeinnützigen Vereins durch den Vorstand vor.
Stiftung
Stiftungen werden durch einen Fremdgeschäftsführer vertreten. Dieser agiert allein zum Wohl der Stiftung.
Haftung der Vertretung
gGmbH
Grundsätzlich haftet der Geschäftsführer einer gGmbH nicht gegenüber Dritten. Ausnahmen bestehen bei einer deliktischen Haftung und bei einer Haftung im Fall einer Insolvenzverschleppung.
Gemeinnütziger Verein
Der Vorstand haftet grundsätzlich nur noch bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, sofern er für seine Tätigkeit eine Vergütung von nicht mehr als 720 Euro pro Jahr erhält.
Stiftung
Der Vorstand haftet grundsätzlich schon bei leichter Fahrlässigkeit. Je nach Größe der Stiftung oder des Vereins ist das Haftungsrisiko also unter Umständen erheblich.
Haftung der Organisation
Die gGmbH als Organisation haftet mit ihrem gesamten Vermögen. Der gemeinnützige Verein haftet mit seinem gesamten Vereinsvermögen. Auch Stiftungen haften mit ihrem gesamten Stiftungsvermögen.
Jetzt wissen Sie, was die gemeinnützige GmbH von Vereinen und Stiftungen unterscheidet. So können Sie die beste rechtliche Form für Ihre gemeinnützige Organisation wählen und Ihre Mission erfolgreich umsetzen.