Was tun, wenn ein Reh von einem Hund gerissen wurde?

Was tun, wenn ein Reh von einem Hund gerissen wurde?

Wilderei

Es ist eine traurige Tatsache, dass Jäger immer wieder mit Fällen konfrontiert werden, in denen Hunde Wild hetzen oder sogar reißen. Aber wie sollte man in einer solchen Situation reagieren? Welche Möglichkeiten gibt es, gegen den Hundehalter vorzugehen? Nicht zu reagieren ist genauso falsch wie zur Waffe zu greifen und den wildernden Hund zu erschießen.

Der Gesetzgeber hat uns verschiedene Möglichkeiten gegeben, die auf mehreren Ebenen greifen – verschiedene strafrechtliche, jagdrechtliche und ordnungsrechtliche Vorschriften behandeln das Thema. In solchen Fällen muss der Hundehalter nicht nur Maßnahmen nach den jagdrechtlichen Vorschriften und dem Strafgesetzbuch befürchten, sondern auch entsprechende Konsequenzen gemäß dem Landeshundegesetz NRW.

Jagdrecht

Das freie Laufenlassen von Hunden im Jagdbezirk mit der potenziellen Gefahr der Wilderei ist eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 8 des Landesjagdgesetzes NRW und wird mit einem Bußgeld von bis zu 5.000,00 € geahndet. Die dadurch entstehende Störung des Wildes ist eine weitere Ordnungswidrigkeit nach § 19a BJagdG und wird gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 5 BJagdG mit einer Geldbuße von bis zu 5.000,00 € geahndet.

Die Ordnungswidrigkeit muss bei der zuständigen unteren Jagdbehörde, die normalerweise bei den Landkreisen und kreisfreien Städten angesiedelt ist, angezeigt werden.

Ordnungsrecht

Gemäß § 2 Abs. 2 LHundG NRW müssen Hunde so gehalten, geführt und beaufsichtigt werden, dass sie keine Gefahr für Mensch oder Tier darstellen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 LHundG NRW dar und wird mit einem Ordnungsgeld von bis zu 100.000,00 € geahndet. Darüber hinaus kann der Hund im Falle eines Verstoßes eingezogen werden (§ 20 Abs. 4 LHundG).

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Hunde, die Wild reißen, gelten gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 6 LHundG NRW als gefährlich. Die Haltung eines gefährlichen Hundes erfordert eine Erlaubnis gemäß § 4 LHundG NRW, die bestimmte Voraussetzungen, einschließlich eines Sachkundenachweises gemäß § 6 LHundG NRW, voraussetzt. Für gefährliche Hunde besteht außerdem eine Leinen- und Maulkorbpflicht sowie die Pflicht, eine entsprechende Haftpflichtversicherung abzuschließen (§ 5 LHundG NRW).

Verstöße gegen das Landeshundegesetz sollten beim zuständigen Ordnungsamt der Stadt oder Gemeinde gemeldet werden.

Strafrecht

Das Nachstellen des Wildes durch einen Hund erfüllt den Straftatbestand der Jagdwilderei gemäß § 292 StGB. Es handelt sich dabei um eine Straftat, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet wird. In besonders schweren Fällen droht eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

Der Jagdschutzberechtigte ist außerdem berechtigt, wildernde Hunde zu töten (§ 25 Abs. 4 Nr. 2 LJG NRW). Diese Möglichkeit sollte jedoch nur in absoluten Ausnahmefällen und als allerletzte Lösung genutzt werden. Dabei ist zu beachten, dass die Beweislast dafür, dass der Hund tatsächlich wildert, beim Jagdschutzberechtigten liegt.

Eine Anzeige wegen Jagdwilderei sollte bei jeder Polizeidienststelle oder der zuständigen Staatsanwaltschaft erstattet werden.

Zivilrecht

Unabhängig von den straf- und ordnungsrechtlichen Vorschriften stellt das Nachstellen und Hetzen von Wild durch einen Hund einen rechtswidrigen Eingriff in das Jagdausübungsrecht dar. Wenn sich die Handlung auf das Nachstellen oder Hetzen des Wildes beschränkt, besteht ein Unterlassungsanspruch. Wenn dabei Wild zu Schaden kommt, muss auch Schadenersatz geleistet werden.

Für getötetes Wild ist der Zuchtwert zu ersetzen, wie das Landgericht Trier in einem Urteil festgestellt hat. Für ein Reh beträgt der Zuchtwert 680 € zuzüglich 19% Mehrwertsteuer, insgesamt 809,20 €. Zusätzlich müssen die Kosten für Bergung und Entsorgung des Wildes sowie die anfallenden Rechtsverfolgungskosten erstattet werden. Insgesamt kann die Summe schnell die 1.000 €-Marke überschreiten.

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Es ist ratsam, einen auf Jagdrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen, der die notwendigen Schritte einleitet und die Ihnen zustehenden Ansprüche rechtssicher durchsetzt. RA Georg H. Amian steht Ihnen gerne zur Seite.