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Die dauerhafte Zuordnung
Eine dauerhafte Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer Tätigkeitsstätte hat einige Vorteile. Aber was bedeutet das eigentlich genau? Eine dauerhafte Zuordnung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer dort unbefristet oder für die gesamte Dauer seines Arbeitsverhältnisses oder länger als 48 Monate arbeiten soll. Das Finanzamt legt dabei großen Wert auf die Prognose zu Beginn der Tätigkeit, denn nur so kann sich der Arbeitnehmer auf die Verhältnisse am Arbeitsort einstellen. Ein wichtiger Hinweis: Wenn der Arbeitgeber die Dauer der Zuordnung nicht klar festgelegt hat, sollte er dies spätestens bis zum 1. Januar 2014 nachholen, sonst gilt keine dauerhafte Zuordnung.
Outsourcing und Zeitarbeit
Auch beim Outsourcing kann eine dauerhafte Zuordnung bestehen. Das bedeutet, wenn das Dienstverhältnis auf einen anderen Arbeitgeber ausgelagert wird und der Arbeitnehmer weiterhin an seiner früheren Tätigkeitsstätte tätig wird. Bei Zeitarbeitnehmern hängt eine erste Tätigkeitsstätte davon ab, ob sie im Betrieb des Entleihers unbefristet oder für die gesamte Dauer des Zeitarbeitsverhältnisses oder länger als 48 Monate tätig werden sollen.
Versetzung oder Abordnung
Bei einer Versetzung oder Abordnung des Arbeitnehmers ohne zeitliche Befristung oder mit einer Befristung von mehr als 48 Monaten entsteht eine neue erste Tätigkeitsstätte. Bei einer zeitlichen Befristung von bis zu 48 Monaten bleibt die Tätigkeitsstätte hingegen gleich. Das Finanzamt geht also nicht von einer dauerhaften Zuordnung aus, wenn die einzelne Abordnung jeweils weniger als 48 Monate dauert.
Bestimmung der Tätigkeitsstätte
Die Zuordnung zur ersten Tätigkeitsstätte wird durch die arbeitsrechtlichen oder dienstrechtlichen Festlegungen bestimmt. Der Arbeitgeber kann also eine bestimmte betriebliche Einrichtung als erste Tätigkeitsstätte festlegen. Falls die Festlegung nicht eindeutig ist oder der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte zugeordnet hat, wird hilfsweise die Einrichtung als erste Tätigkeitsstätte angesehen, an der der Arbeitnehmer typischerweise arbeitstäglich, je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig sein soll.
Mehrere Tätigkeitsstätten
Wenn bei einem Arbeitsverhältnis mehrere Tätigkeitsstätten die genannten zeitlichen Hilfskriterien erfüllen und der Arbeitgeber keine bestimmte Hauptarbeitsstätte festgelegt hat, gilt die der Wohnung des Arbeitnehmers am nächsten liegende Tätigkeitsstätte als erste. Fahrten zu den weiter entfernten Tätigkeitsstätten können dann wie bei einer Auswärtstätigkeit abgesetzt werden. Diese Regelung betrifft insbesondere Außendienstmitarbeiter und mobile Pflegedienste, die mehrere Standorte betreuen.
Das waren unsere Insider-Tipps zum Thema “Wege zwischen Wohnung und Arbeitsplatz”. Wenn du noch mehr Tipps und Tricks zu diesem Thema erfahren möchtest, melde dich bei uns! ✉️🔑