Die Frage, wer das Risiko für Beschädigungen oder den Verlust der gekauften Ware beim unversicherten Versand trägt, hängt von den Umständen ab. Der Gefahrübergang bestimmt, ob der Käufer oder Verkäufer das Risiko trägt.
Unversicherter Versand – Gefahrtragung
Der Gefahrübergang bezeichnet den Zeitpunkt, in dem das Risiko des Verlusts oder der Verschlechterung der Sache vom Schuldner auf den Gläubiger übergeht. Im Kaufrecht geht es um den Übergang dieses Risikos vom Verkäufer auf den Käufer. Das bedeutet, dass der Gläubiger auch im Falle eines zufälligen Verlusts noch leisten muss, wenn die Gefahr bereits übergegangen ist.
Es gibt zwei Arten von Schuld: Die Stückschuld bezieht sich auf eine konkrete Sache, während die Gattungsschuld eine Sache betrifft, die nur ihrer Gattung nach bestimmt ist. Bei einer Stückschuld entfällt der Leistungsanspruch des Gläubigers, wenn die Sache zufällig untergeht. Bei einer Gattungsschuld besteht jedoch weiterhin eine Leistungspflicht des Schuldners.
Es gibt jedoch eine Einschränkung hinsichtlich der Gattungsschuld: Wenn der Schuldner das Erforderliche getan hat, beschränkt sich das Schuldverhältnis auf diese Sache. Bei einer Schickschuld hat der Schuldner das Erforderliche getan, wenn er die Sache an das Versandunternehmen übergeben hat.
Versendungskauf über das Internet
Im deutschen Kaufrecht gilt die Regelung, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit der Übergabe an den Käufer übergeht. Für Käufe über Webseiten und Internetplattformen gibt es eine spezielle Regelung für den Gefahrübergang beim Versendungsverkauf: Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Versandunternehmen ausgeliefert hat.
Das bedeutet, dass der Verkäufer nicht haftet, wenn die Sache auf dem Versandweg verloren geht oder aus anderen Gründen den Käufer nicht erreicht. Eine Versicherung des Versands macht keinen Unterschied in Bezug auf die Haftung des Verkäufers. Bei einem versicherten Versand haftet das Versandunternehmen im Verlustfall.
Verbrauchsgüterkauf als Verbraucher vom Unternehmer
Für Verbrauchsgüterkäufe gelten spezielle Vorschriften. Wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft, geht die Gefahr des zufälligen Verlusts auf den Käufer über, wenn der Käufer das Versandunternehmen beauftragt und der Unternehmer keine andere Person oder Unternehmen benannt hat. Das bedeutet, dass der gewerbliche Verkäufer das Versandrisiko trägt.
Gewerbliche Verkäufer können diese Vorschrift nicht umgehen und keine abweichende Vereinbarung zum Nachteil des Verbrauchers treffen. Die Information über einen unversicherten Versand kann daher als Irreführung des Verbrauchers angesehen werden.
Insgesamt ist es wichtig zu beachten, dass der unversicherte Versand gewisse Risiken birgt und der Verkäufer in der Regel nicht haftet, wenn die Ware auf dem Versandweg verloren geht.