Werbung mit Bewertungen – Das sind die Do’s and Don’ts

Werbung mit Bewertungen – Das sind die Do’s and Don’ts

Bewertungen sind heutzutage ein entscheidender Faktor für das Vertrauen der Kunden. Ob es um die Auswahl eines Restaurants, einen Kauf oder die Suche nach einem Anwalt geht, viele Menschen verlassen sich auf Online-Bewertungen, um informierte Entscheidungen zu treffen. Laut einer Capterra-Umfrage betrachten 59 % der Befragten Empfehlungen als kritisch für ihre Entscheidungsfindung.

Empfehlungen ermöglichen es den Verbrauchern auch, verschiedene Anbieter am Markt miteinander zu vergleichen. In einer Welt mit unzähligen Angeboten können Empfehlungen den entscheidenden Unterschied machen, besonders wenn es schwierig ist, die Kompetenz einer Ärztin oder eines Anwalts einzuschätzen.

Natürlich ist Empfehlungsmarketing rechtlich zulässig, solange keine Verbraucher getäuscht werden. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) setzt klare Grenzen.

Keine gefälschten Bewertungen kaufen oder erfinden

Es ist absolut verboten, Kundenbewertungen zu kaufen oder zu erfinden. Indem man vorgibt, dass Kunden die Leistungen eines Unternehmens bewerten, verbreitet man unwahre Behauptungen und verstößt gegen das Gesetz (OLG Hamburg, Urteil vom 07.06.2018 – 3 U 94/17).

Obwohl es Dienste gibt, die Bewertungen erstellen, ist es oft möglich, gefälschte Bewertungen zu erkennen. Hier sind einige Merkmale, auf die man achten sollte:

  • Regelmäßige Bewertungen über einen langen Zeitraum
  • Viele Bewertungen innerhalb kurzer Zeit
  • Namen, die sich wiederholen
  • Bewertungen von Personen, die nur ein Unternehmen bewerten
  • Bewertungen desselben Unternehmens von verschiedenen Nutzern
  • Sehr positive Formulierungen, viele Superlative und werbliche Sprache
  • Lange Texte
  • Gestohlene Profilfotos

Es kommt jedoch auf die Umstände des Einzelfalls an, und vereinzelte Auffälligkeiten reichen möglicherweise nicht aus, um auf einen Kauf von Bewertungen zu schließen.

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Auch wenn Familienmitglieder, Freunde oder Bekannte eine Bewertung schreiben, ohne die Leistung des Unternehmens jemals in Anspruch genommen zu haben, handelt es sich um einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Solche gutgemeinten Hilfestellungen sind zwar nett, aber rechtswidrig und können von Mitbewerbern abgemahnt werden.

Bewertungen sollten unbeeinflusst sein

Positive Bewertungen signalisieren, dass die bewertende Person die Leistung des Unternehmens bewerten konnte und dass es sich um ihre ehrliche Meinung handelt. Bewertungen sollten natürlich nicht vom Unternehmen beeinflusst werden.

Gerichte sehen es als Irreführung an, wenn für eine Bewertung eine Gegenleistung versprochen wird. Gutscheine, Rabatte, die Teilnahme an Gewinnspielen oder andere Anreize führen dazu, dass die Bewertenden eher dazu neigen, positive Rezensionen zu hinterlassen.

Eine E-Mail, in der ein Gutschein für eine Bewertung angeboten wird, wurde vom Landgericht Hildesheim als unzulässig angesehen – selbst wenn das werbende Unternehmen um eine “faire und ehrliche Meinung” bittet. Auch die Werbung mit einer Gesamtbewertung ist unzulässig, wenn Einzelbewertungen eingeflossen sind, die sich als “Belohnung” für die Teilnahme an einem Gewinnspiel darstellen (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 16.05.2019 – 6 U 14/19).

Informationspflichten bei Werbung mit Bewertungen

Unternehmen, die mit Verbraucherbewertungen werben, müssen gemäß § 5b Abs. 3 UWG angeben, ob und wie sie sicherstellen, dass die veröffentlichten Bewertungen von tatsächlichen Verbrauchern stammen, die die Waren oder Dienstleistungen tatsächlich genutzt oder erworben haben.

Wenn Sie nicht überprüfen, ob die Bewertungen von echten Kunden stammen, müssen Sie dies klar und deutlich angeben. Dies kann durch einen gut sichtbaren Hinweis auf der Webseite geschehen, der in der Nähe der Bewertungen platziert wird.

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Wenn Sie Überprüfungen durchführen, müssen Sie angeben, wie diese erfolgen. Zum Beispiel könnten Sie schreiben, dass nur Kunden einen Bewertungslink erhalten, die das entsprechende Produkt gekauft haben.

Verbot schlechter Bewertungen in AGB unzulässig

Es ist nicht zulässig, die Abgabe von Bewertungen durch allgemeine Geschäftsbedingungen einzuschränken. Dies wurde vom Landgericht Koblenz in einem Fall eines Coaching-Anbieters klargestellt. Das Gericht argumentierte, dass die Abgabe von Bewertungen durch die Meinungsfreiheit gemäß Artikel 5 des Grundgesetzes geschützt ist. Ein Unternehmen sollte grundsätzlich bereit sein, sachlich gerechtfertigte Kritik an seinen Leistungen anzunehmen. Durch die beanstandete Klausel würde das Unternehmen Zensur ermöglichen und somit gegen das Verbot irreführender Werbung verstoßen.

Wenn Mitbewerber Bewertungen kaufen – Was tun?

Wenn Sie den Verdacht haben, dass Ihre Konkurrenz sich durch unlautere Praktiken einen Vorteil verschafft, können Sie dagegen vorgehen. Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht können abgemahnt werden. Jedoch sollten Sie verdächtige Auffälligkeiten vorher genau prüfen. Als Anwaltskanzlei können wir Sie dabei unterstützen, den Täuschern auf die Schliche zu kommen.

Unternehmen, die Bewertungen kaufen, schaden nicht nur ihren Kunden, sondern auch ihrer gesamten Branche. Anstatt sich durch gute Leistungen zu überzeugen, verschaffen sie sich einen ungerechtfertigten Vorteil. Das Wettbewerbsrecht ist da, um solche schwarzen Schafe vom Markt zu vertreiben.