Wie sichere ich, dass mein Testament nach meinem Ableben gefunden wird?

Wie sichere ich, dass mein Testament nach meinem Ableben gefunden wird?

Ein Testament zu verfassen, das sorgfältig und liebevoll formuliert ist, kann eine bedeutende Aufgabe sein. Aber was nützt ein solches Testament, wenn es nach dem eigenen Ableben nicht gefunden wird? Dann bleibt es nur ein Stück Papier. Und noch schlimmer, es besteht das Risiko, dass das Testament entweder unterschlagen oder inhaltlich verfälscht wird. Daher ist es wichtig, darüber nachzudenken, wie man sicherstellen kann, dass das Testament nach dem eigenen Ableben tatsächlich gefunden wird.

Warum ist die Aufbewahrung zuhause ein Risiko?

Viele Menschen bewahren ihr Testament zu Hause auf. Sie hoffen, dass ihre Angehörigen es nach ihrem Tode finden und den letzten Willen entsprechend umsetzen. Allerdings machen viele Erblasser ihr Testament gerne zu einem gut gehüteten Geheimnis. Sie verstecken es an einem Ort, wo es vermeintlich sicher ist. Dabei besteht die Gefahr, dass das Testament übersehen und zusammen mit anderen Unterlagen und dem Hausrat entsorgt wird. Es besteht auch die Möglichkeit, dass ein gesetzlicher Erbe, den man im Testament enterbt hat, das Testament verschwinden lässt, um den Nachlass selbst zu übernehmen. Genauso besteht das Risiko, dass das aufgefundene Testament verfälscht wird, indem beispielsweise ein geringer Geldbetrag in eine hohe Summe geändert wird.

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Um diese Risiken zu vermeiden, könnte man seine Angehörigen frühzeitig über den Inhalt des Testaments informieren. Dadurch würde sich das Risiko verringern, dass das Testament unterschlagen oder verfälscht wird. Allerdings besteht dabei auch die Möglichkeit, dass die frühzeitige Offenlegung des Testaments den familiären Frieden gefährdet. Daher ist diese Lösung nicht immer ideal.

Ein aufgefundenes Testament muss doch aber abgeliefert werden, oder nicht?

Rechtlich gesehen ist die Person, die das Testament findet, gesetzlich verpflichtet, es beim Nachlassgericht abzuliefern. Es steht auch im §2259 BGB. Wer ein Testament unterschlägt, macht sich strafbar und riskiert den Verdacht des Betrugs. Das Nachlassgericht kann die Herausgabe des Testaments gerichtlich erzwingen. Allerdings lässt sich nicht garantieren, dass die betreffende Person tatsächlich das Testament abgibt. Daher kann man sich nicht zu 100% auf diesen Weg verlassen.

Die einzig sichere Lösung ist die Hinterlegung beim Nachlassgericht

Um sicherzustellen, dass das Testament nach dem eigenen Tod gefunden wird, empfiehlt es sich, das Testament beim örtlich zuständigen Nachlassgericht zu hinterlegen. Dazu verfasst man das Testament handschriftlich zu Hause, versieht es mit Ort und Datum und unterschreibt es mit Vor- und Nachnamen. Mit diesem Dokument geht man dann zum Amtsgericht in der Nähe. Dort gibt es eine Nachlassabteilung, wo ein Rechtspfleger für die Hinterlegung zuständig ist. Der Rechtspfleger prüft nicht den Inhalt des Textes, sondern verwahrt das Testament normalerweise in einem sicheren Panzerschrank. Man erhält einen Hinterlegungsschein als Nachweis für die Hinterlegung.

Es ist auch möglich, eine Person des Vertrauens mit einer schriftlichen Vollmacht zu beauftragen, das Testament in seinem Namen beim Nachlassgericht zu hinterlegen.

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Welche Gebühren verursacht die Hinterlegung beim Nachlassgericht?

Für die Hinterlegung beim Nachlassgericht fallen Gebühren in Höhe von 75 Euro an. Handelt es sich um ein gemeinschaftliches Testament mit dem Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner, zahlt man jedoch weiterhin nur pauschal 75 Euro. Diese Gebühr fällt einmalig an.

Muss ich das Testament irgendwo registrieren lassen?

Wenn man das Testament beim Nachlassgericht hinterlegt, wird es automatisch beim Zentralen Testamentsregister registriert. Das Register speichert Informationen zum Erblasser, zur Urkunde und zum zuständigen Nachlassgericht. Das Original des Testaments verbleibt beim Nachlassgericht, und der Inhalt des Testaments wird nicht im Testamentsregister erfasst. Das Zentrale Testamentsregister wird von der Bundesnotarkammer in Berlin geführt. Für die Registrierung beim Testamentsregister fallen Gebühren von 18 Euro an. Bei einem gemeinschaftlichen Testament unter Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern betragen die Gebühren 36 Euro.

Es ist nicht möglich, ein selbst aufbewahrtes handschriftliches Testament beim Testamentsregister zu registrieren. Das Testamentsregister erfasst nur Urkunden, die sich in amtlicher Verwahrung befinden.

Kann ich das Testament nach Hinterlegung und Registrierung abändern oder widerrufen?

Auch wenn man das Testament beim Nachlassgericht hinterlegt und beim Testamentsregister registriert hat, kann man es jederzeit abändern oder widerrufen. Dazu fordert man das Testament beim Nachlassgericht zurück. Die Rückgabe erfolgt nur persönlich oder gemeinsam mit dem Ehepartner bei einem Ehegatten-Testament.

Es ist auch möglich, ein neues Testament zu hinterlegen und registrieren zu lassen. Allerdings fallen dafür erneut Gebühren an.

Was passiert nach Hinterlegung und Registrierung, wenn ich versterbe?

Wenn man versterben sollte, müssen die Angehörigen den Sterbefall beim Standesamt melden. Das Standesamt informiert das Zentrale Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer über den Ableben. Das Testamentsregister prüft dann, ob ein Testament hinterlegt wurde. Ist dies der Fall, informiert es von Amts wegen das zuständige Nachlassgericht, bei dem das Original des Testaments hinterlegt ist. Das Nachlassgericht eröffnet das Testament und informiert potentielle Erben über dessen Existenz. Durch die Registrierung beim Testamentsregister wird sichergestellt, dass das Testament nach dem eigenen Ableben zuverlässig aufgefunden wird und Manipulationsversuche verhindert werden.

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Wie erfolgt die Eröffnung des Testaments?

Das Nachlassgericht eröffnet das hinterlegte Testament, wenn es vom Testamentsregister über den Todesfall informiert wird. Bei komplexen oder zweifelhaften Testamenten kann das Nachlassgericht einen Eröffnungstermin festlegen und die gesetzlichen Erben sowie die im Testament bedachten Erben dazu laden. Im Termin wird der Inhalt des Testaments offengelegt. Ist die Erbfolge eindeutig, wird dem Beteiligten eine Kopie des Testaments zugesendet. Um die Erbfolge nachzuweisen, kann jeder Erbe einen Erbschein beantragen.

Um sicherzustellen, dass das Testament nach dem eigenen Ableben gefunden wird und der letzte Wille entsprechend umgesetzt wird, ist es ratsam, das Testament beim örtlichen Nachlassgericht zu hinterlegen. Durch die Hinterlegung wird gewährleistet, dass das Testament zuverlässig aufgefunden wird und Manipulationen verhindert werden.