Wie viel darf ich dazuverdienen, wenn ich Bürgergeld beziehe?

Wie viel darf ich dazuverdienen, wenn ich Bürgergeld beziehe?

Beim Bezug von Bürgergeld (ehemals Hartz 4) ist ein Zuverdienst nicht ausgeschlossen. Im Gegenteil: Ein Nebenverdienst wird sogar gefördert und mit Freibeträgen belohnt. Allerdings wirkt sich ein zu hohes Einkommen auch auf Ihren Bürgergeld-Satz aus. Hier finden Sie alle wichtigen Informationen dazu.

Bürgergeld und Zuverdienst: Geht das zusammen?

Bürgergeld (ehemals ALG II bzw. Hartz IV) soll Menschen in finanzieller Notlage vorübergehend unterstützen. Dabei schließt der Bezug von Einkommen den Anspruch auf Bürgergeld nicht aus. Viele Erwerbstätige sind auf zusätzliche staatliche Leistungen angewiesen, da ihr Einkommen nicht ausreicht. Diese Menschen werden auch als Aufstocker bezeichnet. Oft handelt es sich dabei um Personen, die in Niedriglohn- oder Minijobs beschäftigt sind.

Was zählt als anrechnungsfähiges Einkommen?

Unter dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) zählt grundsätzlich jedes finanzielle Mittel als Einkommen, das Ihnen während des Bürgergeld-Bezugs zugeht. Dabei handelt es sich nicht nur um Erwerbseinkommen, sondern auch um andere finanzielle Mittel wie Kindergeld, Unterhaltszahlungen, Elterngeld oder Betreuungsgeld. All diese Einkünfte werden bei der Berechnung Ihres Bürgergeld-Satzes berücksichtigt.

Einkommen oder Vermögen – wo liegt der Unterschied?

Bei Vermögen gelten in der Regel großzügigere Freibeträge als bei Einkommen. Grundsätzlich gilt: Alles, was Sie bereits vor dem Bürgergeld-Bezug besaßen, zählt als Vermögen. Einnahmen während des Bezugs von Bürgergeld sind Einkommen und werden möglicherweise auf Ihren Bedarf angerechnet. Weitere Informationen zum Thema Vermögen finden Sie in unserem Ratgeber.

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Wie hoch ist der Freibetrag beim Bürgergeld-Bezug?

Bei Einkommen aus selbstständiger oder unselbstständiger Arbeit steht Ihnen ein Freibetrag von 100 Euro zur Verfügung. Das heißt, Sie können immer 100 Euro Ihres Zuverdienstes behalten. Sobald Ihr Nettoeinkommen 100 Euro übersteigt, wird es auf Ihren Bürgergeld-Satz angerechnet.

Des Weiteren gelten folgende Staffelungen für anrechnungsfreie Beträge, abhängig von der Höhe Ihres Zuverdienstes:

  • Zwischen 100,01 Euro und 520,00 Euro bleiben 20 % anrechnungsfrei.
  • Zwischen 520,01 Euro und 1.000 Euro bleiben zusätzlich 30 % anrechnungsfrei.
  • Zwischen 1.000,01 Euro und 1.200 Euro bleiben weitere 10 % unberücksichtigt.

Wenn Sie mindestens ein minderjähriges Kind haben, erhöht sich Ihre Einkommensgrenze auf 1.500 Euro. Wenn Ihr Bruttogehalt über 1.200 bzw. 1.500 Euro liegt, wird Ihr Leistungsbezug komplett angerechnet.

Der Freibetrag wird immer vom Bruttoeinkommen berechnet und vom Nettoeinkommen abgezogen. Um Ihnen das anschaulich darzustellen, haben wir eine Beispielrechnung für Sie vorbereitet.

(Zeigen Sie die Beispielrechnung)

Wir wissen, dass es nicht immer einfach ist, den Freibetrag zu berechnen, und dass Jobcenter manchmal Fehler machen. Eine genaue Überprüfung Ihrer Bescheide ist daher ratsam. Für eine grobe Orientierung haben wir eine Übersicht erstellt, aus der Sie entnehmen können, welcher Freibetrag Ihrem Bruttoeinkommen entspricht.

(Zeigen Sie die Übersicht)

Übrigens erkennen Sie an Ihrem Bewilligungsbescheid des Jobcenters, ob Ihnen ein Freibetrag gewährt wurde. Achten Sie auf die Formulierung “abzüglich Freibetrag auf das Erwerbseinkommen”. Bei Zweifeln an der korrekten Berechnung können Sie Ihren Bescheid von unseren Partneranwälten überprüfen lassen.

Absetzbeträge beim Bürgergeld-Einkommen

Absetzbeträge werden nicht auf Ihren Leistungsanspruch angerechnet. Bei Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit sind mögliche Absetzbeträge oft bereits mit dem Freibetrag von 100 Euro abgegolten. Dazu zählen in der Regel auch Fahrtkosten zur Arbeitsstätte.

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Bei sonstigem Einkommen wie Kindergeld, Unterhaltszahlungen, Elterngeld oder Betreuungsgeld gibt es in einigen Fällen einen Freibetrag von 30 Euro. Wenn Sie jedoch Erwerbseinkommen erzielen, ist dieser Freibetrag oft bereits mit dem 100-Euro-Freibetrag abgegolten.

Trotzdem lohnt es sich, zu prüfen, ob das Jobcenter den Versicherungspauschale berücksichtigt hat.

Welches Einkommen wird nicht angerechnet?

Nicht jedes Einkommen wird bei der Berechnung Ihres Bürgergelds berücksichtigt. Folgende Einkommen fallen nicht darunter:

  • Mutterschaftsgeld
  • Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz sowie Hinterbliebenenrente oder Entschädigungen für Gewaltopfer
  • Aufwandsentschädigungen für Ehrenämter bis zu 3.000 Euro jährlich (zusätzlich zu den Grundfreibeträgen bei Einkommen)
  • Einkommen aus sogenannten Ein-Euro-Jobs, wenn die Mehraufwandsentschädigung vom Grundsicherungsträger gezahlt wird

Ab wann besteht kein Bürgergeld-Anspruch mehr?

Wenn Sie mit Ihrem Einkommen Ihren Lebensunterhalt bestreiten können, erlischt Ihr Anspruch auf Bürgergeld. Dabei spielen nicht nur der Regelbedarf eine Rolle, sondern auch mögliche Mehrbedarfe und Kosten für Unterkunft. Die Bedarfe können je nach individueller Lebenssituation unterschiedlich hoch sein, daher gibt es keine pauschale Einkommensgrenze.

Neuer Job, erstes Einkommen – und doch kein Bürgergeld?

Das Zuflussprinzip kann für viele (ehemalige) Leistungsempfänger frustrierend sein. Wenn Sie nach langer Arbeitslosigkeit einen Job gefunden haben und Ihr erstes Gehalt pünktlich auf Ihrem Konto ist, erhalten Sie oft einen Rückforderungsbescheid des Jobcenters.

Der Grund dafür ist das Zuflussprinzip: Einkommen wird in dem Monat angerechnet, in dem es Ihnen als Leistungsempfänger zugeflossen ist. Dies führt häufig zu finanziellen Engpässen.