Wildcampen in Deutschland: Eine Reise in die unberührte Natur

Wildcampen in Deutschland: Eine Reise in die unberührte Natur

Den Wohnwagen direkt am Strand abzustellen oder ungestört den Sternenhimmel vor dem eigenen Zelt zu betrachten klingt verlockend. Doch so romantisch die ungestörte Begegnung mit der Natur auch sein mag – sie kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Denn „wildes Campen“ oder Wildcamping ist in Deutschland offiziell verboten.

Wildcampen ist Ländersache

Jedes Bundesland hat eigene Naturschutz- und Waldgesetze, was die Rechtsgrundlage relativ undurchsichtig macht. In Naturschutzgebieten ist Campen jedoch generell streng untersagt. Auf Privatgrund ist es nur mit Zustimmung des Eigentümers erlaubt, das gilt auch für Privatwälder.

Allerdings gibt es in Deutschland auch das sogenannte Betretungsrecht, was jedem die Erholung in der freien Landschaft erlaubt. Theoretisch umfasst dieses Recht auch das Übernachten – nicht aber das Wildcampen.

Baden-Württemberg: Wildcampen verboten

Grundsätzlich ist Wildcampen in Baden-Württemberg nicht gestattet. Im Naturschutzgesetz des Landes (Paragraph 44) ist verankert, dass das Betretungsrecht aus dem Bundesnaturschutzgesetz nicht das „Fahren mit motorisierten Fahrzeugen, das Abstellen von motorisierten Fahrzeugen und Anhängern, das Zelten oder das Feuermachen“ beinhaltet.

Bayern: Wildcampen verboten

Nach dem Bayerischen Naturschutzgesetz (BayNatSchG) darf grundsätzlich jeder zum Genuss der Naturschönheiten und zur Erholung alle Teile der freien Natur ohne behördliche Genehmigung und ohne Zustimmung des Grundeigentümers oder sonstigen Berechtigten unentgeltlich betreten (Art. 27 Abs. 1 und 2 BayNatSchG). Dieses so genannte Betretungsrecht gilt nur für Betätigungen im Rahmen traditioneller Formen der Freizeitgestaltung und Sportausübung, die dem Naturgenuss und der Erholung dienen.

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Das Aufstellen und Bewohnen von Zelten oder Wohnwagen in der freien Natur außerhalb genehmigter Zelt- oder Campingplätze ist mehr als nur ein „normales Betreten“ und wird daher nicht vom Betretungsrecht gedeckt, wie das Bayerische Staatsministerium für Umwelt schreibt.

Für das Zelten sowie das Entzünden und Betreiben offener Feuer in Landschaftsschutzgebieten ist in der Regel eine Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde erforderlich.

Grundsätzlich verboten ist dies dagegen in Nationalparks, Naturschutzgebieten, als Naturdenkmal geschützten Flächen, geschützten Landschaftsbestandteilen, gesetzlich geschützten Biotopen, Wildschutzgebieten, geschützten Wildbiotopen und Wasserschutzgebieten. Auskünfte erteilen die Gemeinden und Kreisverwaltungsbehörden.

Berlin: Wildcampen verboten

Campen im Wald ist verboten und nur mit besonderer Befugnis erlaubt: „Ordnungswidrig handelt ferner, wer […] im Wald ein Zelt oder eine ähnliche Lagerstätte außerhalb der dafür freigegebenen Grundstücke errichtet“, heißt es im Landeswaldgesetz, Paragraph 23.

Brandenburg: Wanderer dürfen eine Nacht wildcampen

In Brandenburg gibt es eine Ausnahmeregelung, die dem Jedermannsrecht in Schweden ähnelt. Diese wird im Naturschutzausführungsgesetz geregelt. Paragraph 28 verlautet: „Nichtmotorisierte Wanderer dürfen außer in Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten und Naturschutzgebieten abseits von Zelt- und Campingplätzen in der freien Landschaft für eine Nacht zelten, wenn sie privatrechtlich dazu befugt sind und keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen.“

Bremen: Wildcampen unterliegt rechtlicher Grauzone

In Bremen sind die Zeltmöglichkeiten aufgrund der geringen unbebauten Flächen sehr begrenzt. In diesem Bundesland fehlt auch ein Landes-Waldgesetz und somit gilt das Bundeswaldgesetz. Dort heißt es lediglich in Paragraph 13: „die Belange des Naturschutzes, der anderen Erholungssuchenden und die Rechte der Eigentümer [sollten] nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.“

Hamburg: Zustimmung des Waldeigentümers erforderlich

Mit Genehmigung des Waldeigentümers darf in Hamburg in freien Landschaften gezeltet werden (Landeswaldgesetz, Paragraph 9, Absatz 4).

Hessen: Zustimmung des Waldeigentümers erforderlich

Im hessischen Waldgesetz (Paragraph 15, Absatz 5) ist verankert, dass dem Betreten und der Benutzung des Waldes – bei allen Aktivitäten, die über die normale Erholung hinaus gehen – der Waldbesitzer zustimmen muss: „Einer Zustimmung bedürfen insbesondere das Zelten und Abstellen von Wohnwagen und anderen fahrbaren Unterkünften.“

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Mecklenburg-Vorpommern: Wildcampen verboten

Im Landeswaldgesetz verlautet Paragraph 29: „Das Zelten sowie das Abstellen von Wohnwagen, Wohnmobilen […] sind unzulässig. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Forstbehörde und der Zustimmung des Waldbesitzers.“

Niedersachsen: Wildcampen verboten

Wildcampen ist in Niedersachsen laut Paragraph 27 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung nicht erlaubt: „In der freien Landschaft sind außerhalb von genehmigten Campingplätzen das Zelten, das Aufstellen von Wohnwagen und Wohnmobilen sowie der Aufenthalt in Zelten, Wohnmobilen und Wohnwagen nicht gestattet.“

Nordrhein-Westfalen: Wildcampen verboten

Laut dem Landesforstgesetz ist das „Fahren im Wald mit Ausnahme des Radfahrens und des Fahrens mit Krankenfahrstühlen auf Straßen und festen Wegen sowie das Zelten und das Abstellen von Wohnwagen und Kraftfahrzeugen im Wald […]“ verboten.

Rheinland-Pfalz: Wildcampen ohne Genehmigung verboten

So lange man keine Genehmigung des Waldbesitzers vorweisen kann, ist das Zelten bzw. Wildcampen in Rheinland-Pfalz laut Landeswaldgesetz Paragraph 22 verboten.

Saarland: Wildcampen verboten

Im Saarland ist das Campen in freier Natur laut Paragraph 11 des Naturschutzgesetztes nicht erlaubt. Dort heißt es: „Das Betretensrecht umfasst nicht das Fahren mit bespannten oder motorisierten Fahrzeugen […] sowie das Zelten.“

Sachsen: Wildcampen verboten

Laut dem sächsischen Naturschutzgesetz Paragraph 28 fällt das Zelten und Campen nicht unter das Betretungsrecht und ist daher in freier Natur nicht gestattet.

Sachsen-Anhalt: Wildcampen bei Genehmigung erlaubt

Mit ausdrücklicher Erlaubnis des Waldbesitzers ist Zelten und Wildcampen in der Natur laut Landeswaldgesetz Paragraph 22 erlaubt. „Der vorherigen Zustimmung des Nutzungsberechtigten bedürfen in der freien Landschaft (1) das Zelten oder das Aufstellen von Wohnwagen oder Wohnmobilen, (2) das Anlegen von Feuerstellen, (3) das Aufstellen von Bienenwagen oder Bienenständen.“

Schleswig-Holstein: Eine Übernachtung ist erlaubt

Besser sieht es für Zelt-Liebhaber dagegen in Schleswig-Holstein aus. Das Land im hohen Norden ist eines der wenigen Bundesländer Deutschlands, das unter dem Namen „Wildes Schleswig-Holstein“ knapp 20 Übernachtungsplätze in der Natur geschaffen hat. Das Angebot gilt nur für Naturfreunde, die mit dem Rad oder zu Fuß unterwegs sind, und es ist maximal eine Übernachtung gestattet.

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Thüringen: Zustimmung des Waldeigentümers erforderlich

Wildcampen ist in Thüringen laut Thüringer Waldgesetz (Paragraph 10) unter Auflagen erlaubt. Das Abstellen von Wohnwagen und das Zelten bedarf grundsätzlich einer Zustimmung des Waldbesitzers.

So ist das Zelten in freier Natur legal

„Biwakieren“, also das Übernachten ohne Zelt, ist nicht offiziell verboten. Wer also beispielsweise nur mit Isomatte und Schlafsack unter freiem Himmel nächtigt, betritt eine rechtliche Grauzone. Daher wird eine Nacht im Biwak in der Regel geduldet.

Wo aber darf man ganz legal sein Zelt aufschlagen? Abseits der Campingplätze bieten sogenannte „Naturlagerplätze“ eine Alternative, wenn man es abgelegen und einfach mag. Etwas komfortabler sind „Trekkingplätze“, die meist mit Zeltplatz, einer Feuerstelle samt Sitzmöglichkeit sowie einer Komposttoilette ausgestattet sind.

Wohnmobil oder -wagen: Eine Nacht zur „Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit“ erlaubt

Seit einigen Jahren boomt der Markt für Wohnmobile. Aber Vorsicht: Wildcampen ist damit verboten. Parken darf man zwar überall, wo es nicht explizit verboten ist (StVO beachten), Übernachten allerdings nicht.

Es gibt lediglich eine Ausnahme: Erlaubt ist eine Nacht – offiziell zur „Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit“. Wer also zu müde ist, um weiterzufahren, darf stehenbleiben und sich erst einmal ausruhen. Der Zeitraum ist hier mit etwa zehn Stunden angegeben. Es gilt: Campingmöbel drinnen lassen, Markise nicht ausfahren – damit aus der einmaligen Übernachtung nicht eine genehmigungspflichtige Sondernutzung wird.

Bei illegalem Campen drohen Bußgelder bis zu 5.000 Euro

Wer beim „Wild Camping“ doch einmal unerlaubterweise erwischt wird, kommt meist mit einer Verwarnung und der Aufforderung, schnell weiterzuziehen, davon. Wilde Camper vertreiben dürfen nur Polizei- oder Forstbeamte, Jäger sind hierzu allerdings nicht befugt. Wie hoch eine Strafe bei illegalem Camping ausfällt, steht in den Bußgeldkatalogen der einzelnen Bundesländer – es können bis 5.000 Euro fällig werden.

Gewusst wie: Den perfekten Platz zum Wild-Camping finden

Als Pendant zu Airbnb: Mittlerweile existieren in Deutschland zahlreiche Onlineplattformen zum Finden von Zelt- oder Stellplätzen. Dazu zählen etwa Campspace, Jedermannsland und 1Nite Tent.

Offizielle „Trekkingplätze“ als Alternative zum Wild-Camping

In Deutschland gibt es zudem ausgeschriebene „Trekkingplätze“ – diese sind in der Regel nur zu Fuß erreichbar und liegen abseits von Ortschaften mitten im Wald. Meist verfügen sie bis zu sechs Lagerplätze, eine Feuerstelle und ein einfaches Klohäuschen. Wasser und Verpflegung müssen Trekker selbst mitbringen.

Im bayerischen Spessart dürfen Wanderer etwa vom 1. April bis 31. Oktober für eine Nacht unter freiem Himmel schlafen. Im Hunsrück heißen vier Trekkingcamps im Soonwald Naturliebhaber bei Vorabanmeldung willkommen. Auch der Pfälzerwald wartet mit Trekkingplätzen auf. Im Elbsandsteingebirge stellt Sachsenforst Wanderern ausgewählte Forsthütten und Rastplätze als Schlafplatz im Wald zur Verfügung.

Quelle: focus.de