Willkommen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA)

Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA)

Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA)

Unter dem Begriff “Asyl” versteht man in Österreich das Aufenthaltsrecht von Fremden, die aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Überzeugung verfolgt werden oder Verfolgung befürchten. Österreich hat sich durch die Unterzeichnung der Genfer Flüchtlingskonvention verpflichtet, Menschen in Not Schutz zu gewähren.

Das Asylverfahren

Zunächst muss die schutzsuchende Person einen Antrag auf internationalen Schutz, auch bekannt als “Asylantrag”, stellen und das entsprechende Asylverfahren durchlaufen. Dieser Antrag kann nur persönlich und nur im Inland gestellt werden. Bei jeder Polizeibehörde in Österreich kann ein Asylantrag gestellt werden. Dort findet eine erste Befragung und eine erkennungsdienstliche Behandlung statt, bei der relevante Daten für das Verfahren erfasst werden.

Basierend auf dieser Erstbefragung trifft das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eine Prognoseentscheidung. Abhängig von dieser Entscheidung wird der Asylbewerber entweder in eine Erstaufnahmestelle gebracht oder direkt in ein Verteilungsquartier überstellt. Mit der Prognoseentscheidung gilt der Asylantrag als eingebracht. Anschließend beginnt das Zulassungsverfahren und nach Abschluss dieses Verfahrens beginnt das eigentliche inhaltliche Asylverfahren.

Der Staat hat die Verantwortung, das Verfahren fair zu gestalten und alle relevanten nationalen, europäischen und völkerrechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen. Während des Verfahrens hat der Antragsteller in der Regel einen faktischen Abschiebeschutz und darf bis zur Entscheidung über den Antrag in Österreich bleiben. Es gelten jedoch teilweise andere Regelungen für Folgeanträge. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) führt die asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren in erster Instanz, während Verwaltungsstrafverfahren und Visa-Angelegenheiten nicht in den Aufgabenbereich des BFA fallen. Das BFA besteht aus einer Zentrale in Wien, Außenstellen in jedem Bundesland sowie Erstaufnahmestellen in Traiskirchen, Thalham und am Flughafen Wien-Schwechat.

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Das Zulassungsverfahren

Im Zulassungsverfahren wird vor allem geprüft, ob Österreich inhaltlich für das Asylverfahren zuständig ist und der Antrag zulässig ist. Dafür werden die persönlichen Umstände, die Reise nach Österreich und die Gründe der Flucht mit der Asylbewerberin oder dem Asylbewerber besprochen. Das Gespräch wird in einer für die Asylbewerber verständlichen Sprache geführt und bei Bedarf von beeidigten Dolmetschern übersetzt. Falls Österreich nicht für die Prüfung des Antrags zuständig ist, kann der Antrag bereits im Zulassungsverfahren abgelehnt werden. Eine Zulassung des Verfahrens steht einem späteren Ablehnungsbescheid jedoch nicht entgegen, falls bei der Prüfung des Einzelfalls entsprechende Tatsachen zutage treten.

Österreich ist zuständig, wenn die Asylbewerberin oder der Asylbewerber noch in keinem anderen Dublin-Staat (Europäische Union, Norwegen, Island, Liechtenstein und die Schweiz) Asyl beantragt hat oder dort bereits einen Aufenthaltstitel erhalten hat. Ein Asylantrag soll grundsätzlich nur vom Staat geprüft werden, in dem der Antrag zum ersten Mal gestellt wurde oder nachweislich “EU-Boden” betreten wurde. Die Überprüfung erfolgt durch einen Fingerabdruckscan, der mit bereits vorhandenen Daten in der Datenbank abgeglichen wird (Eurodac-System). Wenn das Verfahren zugelassen wird, erfolgt die inhaltliche Prüfung des Antrags durch das BFA.

Ab dem Zeitpunkt der Aufnahme in die Grundversorgung eines Bundeslandes gilt eine Wohnsitzbeschränkung, die den Asylbewerbern untersagt, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Bundesland als demjenigen, das ihnen Grundversorgung gewährt hat, zu begründen. In bestimmten Fällen kann den Asylbewerbern auch die Unterkunft in den zur Verfügung gestellten Quartieren vorgeschrieben werden, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Wahrung der öffentlichen Ordnung erforderlich ist.

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Die Entscheidung

Das BFA entscheidet über den Asylantrag und erlässt einen Bescheid, der persönlich an die Asylbewerberin oder den Asylbewerber zugestellt wird. Der Bescheid muss in der Regel innerhalb von 6 Monaten ergehen. Der Bescheid enthält das Ergebnis des Verfahrens und Informationen zu den Möglichkeiten der Beschwerde. Diese Informationen sind in einer für den Antragsteller verständlichen Sprache abgefasst.

Asylberechtigte (Flüchtlinge)

Wenn ein Asylantrag positiv entschieden wird, erhält der Antragsteller den Flüchtlingsstatus (Asylberechtigter). Asylberechtigte haben uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt und können einen Konventionsreisepass beantragen. Asylbewerber im laufenden Verfahren haben diese Rechte nicht.

Seit der Gesetzesnovelle von 2016 erhalten Asylberechtigte zunächst nur ein befristetes Aufenthaltsrecht für drei Jahre. Falls sich innerhalb dieser Zeit wesentliche und dauerhafte Änderungen in der Heimat des Flüchtlings ergeben oder falls der Asylberechtigte straffällig wird, kann der Status widerrufen werden. Andernfalls wird das befristete Aufenthaltsrecht automatisch zu einem unbefristeten Aufenthaltsrecht.

Subsidiär Schutzberechtigte

Subsidiär Schutzberechtigte erhalten Schutz, wenn ihr Asylantrag aufgrund fehlender Verfolgung abgelehnt wurde, ihr Leben oder ihre Unversehrtheit im Herkunftsland jedoch anderweitig bedroht sind. Sie haben keinen Asylstatus, sondern erhalten einen befristeten Schutz. Dieser Schutz wird zunächst für ein Jahr gewährt und kann bei weiterhin bestehenden Gefahren verlängert werden. Unter bestimmten Umständen kann der Schutz auch aberkannt werden, zum Beispiel bei der Begehung eines Verbrechens. Subsidiär Schutzberechtigte haben Einreise- und Aufenthaltsrecht in Österreich, uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt und können unter bestimmten Voraussetzungen einen Fremdenpass beantragen, wenn der Herkunftsstaat ihnen keinen Reisepass ausstellt oder die Ausstellung verweigert.