Wo darf der Hund sein Geschäft verrichten?

Wo darf der Hund sein Geschäft verrichten?

Seit ihrem Umzug wird die morgendliche Pipi-Runde für Nicole Müller* und ihren Hund Chico zum Problem. Überall in der Nachbarschaft gibt es Regeln und Verbote, wo Chico sein Geschäft erledigen darf und wo nicht. Nicole muss ihn erst Hunderte Meter an Hecken und Wiesen vorbeilotsen, bevor er endlich sein Geschäft erledigen kann. Aber darf er das dort überhaupt? Die Hundehalterin ist mittlerweile ratlos.

Hundegesetze und ihre Bestimmungen

Die gesetzlichen Regelungen zur Hundehaltung sind von Kanton zu Kanton unterschiedlich. Rechts- und Hundeanwalt Daniel Jung erklärt, dass die kantonalen Gesetze bestimmte Auflagen zur Beseitigung von Hundekot vorsehen. In Zürich beispielsweise muss ein Hund so beaufsichtigt werden, dass öffentliche Grünflächen nicht verschmutzt werden. Der Kot muss ordnungsgemäß entfernt werden. Im Kanton Thurgau dürfen Gehwege, Parks, Schulen, Spielplätze, Sportanlagen und Gärten nicht verschmutzt werden. Ähnlich sieht es im Kanton Bern aus, wo das Mitführen von Hunden mit einer Kotbeseitigungspflicht einhergeht.

Es besteht jedoch keine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Beseitigung von Hunde-Urin, da dieser weniger störend ist und kaum aufgenommen werden kann. Dabei muss jedoch immer das Tierwohl und die Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden.

Verbotsschilder und ihre Wirkung

Verbotsschilder wie “Hier kein Hundeklo!” sind nur teilweise rechtlich verbindlich. Wenn ein Hund trotz des Schildes sein Geschäft auf der Wiese verrichtet und der Kot sofort entfernt wird, hat der Hundehalter keine Nachteile zu befürchten. Der Grundstückseigentümer darf auch keine Strafen verhängen.

Wenn ein Grundstück jedoch rechtlich bindend geschützt werden soll, muss eine zivilrechtliche Verfügung erwirkt werden. Diese verbietet Unbefugten das Betreten der Liegenschaft und kann mit einer Geldbuße von bis zu 2000 Franken geahndet werden. Die Verfügung muss in der Regel im Amtsblatt veröffentlicht und vor Ort deutlich sichtbar markiert werden. Dies kann zwar Kosten verursachen, aber gewährleistet, dass weder Personen noch Hunde das Grundstück betreten.

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Die Rechte von Grundstückseigentümern

Nach Ansicht von Rechts- und Tieranwalt Antoine Goetschel ist es Sache des Grundstückeigentümers, sein Grundstück vor Hundeverschmutzungen zu schützen. Er kann sein Grundstück einzäunen oder ein generelles Verbot erlassen. Im Wiederholungsfall kann er sogar gerichtlich gegen die Halter vorgehen. Diese Vorgehensweise ist jedoch nicht billig und birgt gewisse Risiken.

Aber muss ein Grundstückseigentümer wirklich diesen rechtlichen Weg beschreiten? In den meisten Fällen ist dies unwahrscheinlich, es sei denn, der Hundehalter provoziert den Grundstückseigentümer direkt. Schließlich müsste nachgewiesen werden, dass der Eigentümer tatsächlich belästigt wird, und objektive Maßstäbe des vernünftigen Menschen angelegt werden.

Die Pflichten im Wald

Auch im Wald gilt grundsätzlich die Pflicht, Hundekot aufzunehmen. Die meisten Waldstücke in der Schweiz befinden sich jedoch in privatem Besitz. Hier müssen die Grundstückseigentümer ebenfalls keine nicht aufgenommenen Hundehaufen dulden und könnten im Wiederholungsfall eine Eigentumsfreiheitsklage prüfen.

Nicole Müller ist erleichtert. Ein Gespräch mit den Nachbarn war zwar nicht erfolgreich, aber sie weiß nun, wie sie sich als Hundehalterin strafbar machen kann. Solange sie den Kot immer ordnungsgemäß entsorgt und Chico nicht in eingezäunte Gärten lässt, gibt es keinen Ärger. Hoffentlich kennen ihre Nachbarn das Sprichwort: “Wer mit einem Dreck rammelt, er gewinne oder verliere, so geht er beschissen davon.”

ihr Name wurde geändert