Wenn du deine eigene Wohnung als Ferienwohnung vermieten möchtest, hast du grundsätzlich das Recht dazu. Es gibt jedoch einige Dinge zu beachten, bevor du vorübergehend andere Leute in deine Wohnung lässt.
Die rechtliche Seite
Es kommt auf die Formulierung an. Manche Teilungserklärungen verbieten jegliche gewerbliche Nutzung der Wohnung. Allerdings betrifft dies in der Regel nur dauerhafte Vermietungen. Solange die Vermietung nicht deine Haupteinnahmequelle ist, mehrere Wohnungen betrifft und von dir nicht beworben wird, handelt es sich nicht um ein Gewerbe, sondern um eine private Vermögensverwaltung. Du musst also keine Nutzungsänderung zur Ferienwohnung beantragen und auch deine Wohnung als Ferienwohnung nicht anmelden.
Regionale Verbote sind möglich. Wenn in der Teilungserklärung keine Vermietung der Wohnung als Ferienwohnung untersagt ist, empfiehlt es sich dennoch, bei deiner Gemeinde nachzufragen. In einigen Städten oder Kommunen ist es nämlich untersagt, seine Wohnung als Ferienwohnung zu vermieten. Man spricht hier von einem Zweckentfremdungsverbot. Informiere dich daher genau, um Bußgelder zu vermeiden.
Die Wohnung muss weiterhin dein Hauptwohnsitz bleiben. Das bedeutet, dass du selbst in der Wohnung wohnen bleibst und sie vermietest, nur wenn du selbst zum Beispiel im Urlaub bist oder auf Geschäftsreise. Möchtest du hingegen deine Wohnung komplett in eine Ferienwohnung umwandeln, gelten andere Regelungen.
Was müssen die anderen Wohnungsbesitzer hinnehmen?
Nicht jeder Nachbar ist begeistert von der Idee, dass häufig wechselnde Fremde nebenan wohnen. Solange deine Mieter jedoch die anderen Hausbewohner nicht stören, darfst du deine Wohnung als Ferienwohnung vermieten. Es ist für die anderen Wohnungsbesitzer allerdings möglich, einen Unterlassungsanspruch zu bewirken bei:
- Lärmbelästigung
- Verschmutzung des Treppenhauses
- rücksichtslosem Verhalten seitens der Urlauber
Es ist auch möglich, dass die anderen Wohnungsbesitzer im Haus eine Änderung der Teilungserklärung vornehmen. Dies erfordert jedoch einen einstimmigen Beschluss.
Tipps zum Vermieten der Wohnung als Ferienwohnung
Hast du die Teilungserklärung konsultiert und bei deiner Gemeinde nachgefragt, ob du deine Wohnung als Ferienwohnung vermieten darfst, solltest du auch mit deinen Nachbarn sprechen. Es ist immer höflicher und sorgt für weniger Ärger, wenn du das Thema im Vorfeld ansprichst. Du kannst deinen Nachbarn erklären, wie lange und an wen du deine Wohnung vermieten möchtest, um eventuelle Bedenken im Vorfeld auszuräumen.
Bei der Auswahl der Urlauber solltest du ebenfalls deine Nachbarn im Hinterkopf behalten. Während du selbst nichts davon mitbekommst, wenn eine feierwütige Gruppe junger Leute während deiner Abwesenheit die Nacht zum Tag macht, stört das deine Nachbarn sehr. Dies kann das nachbarschaftliche Verhältnis empfindlich beeinträchtigen. Daher ist es für alle Beteiligten am besten, wenn du Mieter auswählst, die aller Wahrscheinlichkeit nach ruhig und sauber sind und deine Nachbarn nicht belästigen. So minimierst du auch das Risiko, dass deine Wohnung nicht pfleglich behandelt wird.
Dürfen Mieter ihre Mietwohnung als Ferienwohnung anbieten?
Falls du selbst zur Miete wohnst und deine (Miet-)Wohnung als Ferienwohnung vermieten möchtest, ist das theoretisch möglich. Das gilt zumindest, solange die Vermietung nicht grundsätzlich im Mietvertrag ausgeschlossen wird. In jedem Fall musst du dich jedoch mit dem Vermieter in Verbindung setzen und ihn um Erlaubnis fragen.