Zahlungserleichterungen bei Abgabenschulden

Zahlungserleichterungen bei Abgabenschulden

Oftmals ist es für Unternehmer nicht möglich, fällige Abgaben sofort oder auf einmal zu bezahlen. In solchen Fällen besteht die Möglichkeit, beim Finanzamt um Zahlungserleichterungen zu ersuchen.

Was tun, wenn man Steuern nicht bezahlen kann?

Es kommt häufig vor, dass Unternehmer fällige Abgaben nicht sofort oder in einer Summe entrichten können. In solchen Fällen kann man beim Finanzamt um Zahlungserleichterungen ersuchen.

Stundung und Ratenzahlung

Bei einer Stundung wird der Zeitpunkt der Abgabenentrichtung hinausgeschoben, bei einer Ratenzahlung wird der aushaftende Betrag in Teilzahlungen beglichen.

Es empfiehlt sich, den gebührenfreien Antrag spätestens bis zum Fälligkeitstag einzureichen, um Säumnisfolgen wie Säumniszuschläge (zunächst 2 %, nach drei Monaten 1 % und nach weiteren drei Monaten erneut 1 % des nicht rechtzeitig entrichteten Betrags) und Vollstreckungsmaßnahmen zu vermeiden.

Voraussetzungen für Zahlungserleichterungen

Das Finanzamt kann Zahlungserleichterungen nur bewilligen, wenn die sofortige oder volle Entrichtung der Abgabe für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgabe durch den Zahlungsaufschub nicht gefährdet wird.

Eine erhebliche Härte liegt vor, wenn keine leicht verfügbaren Mittel vorhanden sind und vorhandenes Vermögen kurzfristig veräußert werden müsste oder die sofortige volle Entrichtung der Abgabenschuld die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Abgabenschuldners und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen gefährden würde. Es muss also tatsächlich eine wirtschaftliche Notlage oder finanzielle Bedrängnis vorliegen. Das bloße Erstreben eines Zinsvorteils reicht nicht aus und unter Umständen kann dem Abgabepflichtigen auch eine Fremdfinanzierung der Abgabe zugemutet werden.

Des Weiteren darf die Einbringlichkeit der Abgabe durch den Zahlungsaufschub nicht gefährdet werden. Dies wird angenommen, wenn lediglich kurzfristig ein finanzieller Engpass besteht und die Zahlungen durch zukünftige Einnahmen oder Vermögenswerte gesichert sind.

Da es sich bei der Gewährung von Zahlungserleichterungen um einen Begünstigungstatbestand handelt, ist es wichtig, dass der Antragsteller alle Gründe vorbringt, die die Gewährung der Zahlungserleichterungen rechtfertigen. Die Behörde ist einerseits an den Antrag gebunden und andererseits liegt es in der Verantwortung des Antragstellers, alle relevanten Informationen vorzubringen.

Wird ein fristgerecht gestellter Antrag auf Zahlungserleichterungen abgelehnt, so ist eine Nachfrist von einem Monat für die Zahlung einzuräumen.

LESEN  Alles, was du über Hörgeräte wissen musst!

Selbstbemessungsabgaben

Bei Zahlungserleichterungen für Selbstbemessungsabgaben (z.B. Umsatzsteuer, Lohnabgaben) legt das Finanzamt einen strengeren Maßstab an, da es sich dabei um Abgaben handelt, die von Dritten getragen werden und vom Abgabepflichtigen für das Finanzamt einzubehalten sind. In Ausnahmefällen kann jedoch auch für diese Abgaben eine Zahlungserleichterung gewährt werden.

Bei der Begründung des Antrags auf Zahlungserleichterungen sollte darauf hingewiesen werden, warum eine rechtzeitige Entrichtung der Abgabenschuld nicht möglich ist. Dabei sollten insbesondere die konkreten Umstände des Einzelfalls (z.B. Saisonbetrieb, bisher pünktliche Zahlung) berücksichtigt werden.

Abstattungsplan

Bei einem Antrag auf Ratenzahlung ist ein Abstattungsplan vorzuschlagen. Dieser sollte nicht nur die ausstehenden Beträge, sondern auch die im Ratenzahlungszeitraum fälligen laufenden Zahlungen (z.B. Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer, jedoch nicht die Selbstbemessungsabgaben) umfassen.

Die Raten gemäß dem vorgeschlagenen Zahlungsplan sollten auch dann bereits entrichtet werden, wenn der Antrag auf Zahlungserleichterungen noch nicht erledigt wurde.

Terminverlust

Wenn eine Zahlungserleichterung gewährt wurde, müssen neben den vereinbarten Raten auch die laufenden Selbstbemessungsabgaben rechtzeitig bezahlt werden, da ansonsten der Terminverlust eintritt und der gesamte Steuerrückstand auf einmal fällig wird. Es können dann auch bis zu drei Säumniszuschläge vorgeschrieben und Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden.

Stundungszinsen

Überschreiten die Abgabenschulden, für die ein Zahlungsaufschub gewährt wird, den Betrag von 750,00 Euro, sind Stundungszinsen in Höhe von 4,5 % über dem Basiszinssatz zu entrichten. Stundungszinsen unter 50,00 Euro werden nicht festgesetzt.

Aussetzung der Einhebung

Wenn ein Abgabepflichtiger mit einer Steuervorschreibung nicht einverstanden ist (z.B. nach einer Außenprüfung), kann er dagegen Beschwerde erheben. Diese hat jedoch keine aufschiebende Wirkung, d.h. die Abgabe muss trotzdem bis zum Fälligkeitstag entrichtet werden. Die Fälligkeit tritt also unabhängig davon ein, ob der Bescheid selbst rechtskräftig wird.

Der Abgabepflichtige hat jedoch die Möglichkeit, einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung zu stellen. Dieser bewirkt einen Zahlungsaufschub. Ein solcher Antrag ist nicht gebührenpflichtig und sollte gleichzeitig mit der Beschwerde, also vor dem Ende der Zahlungsfrist, eingereicht werden.

Die Aussetzung kann nur für jene Abgabenvorschreibung bewilligt werden, die “strittig” ist. Der Betrag muss im Antrag rechnerisch dargestellt werden. Der ausgesetzte Betrag wird vom Abgabenkonto abgebucht. Eine Aussetzung der Einhebung bleibt so lange wirksam, bis das Finanzamt den Ablauf verfügt (meist mit der Erledigung der Beschwerde).

LESEN  Warum normale Butter nicht zum Backen und Kochen geeignet ist

Auf die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung besteht ein Rechtsanspruch. Sie darf jedoch nicht zuerkannt werden, wenn:

  • die Beschwerde wenig erfolgversprechend erscheint,
  • mit der Beschwerde ein Bescheid angefochten wird, in dem er keine Punkte enthält, die von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweichen, oder
  • das Verhalten des Steuerpflichtigen darauf abzielt, die Einbringlichkeit der Abgabe zu gefährden.

Aussetzungszinsen

Für Beträge, die nach Erledigung der Beschwerde doch zu zahlen sind, müssen Aussetzungszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz entrichtet werden. Aussetzungszinsen unter 50 Euro werden nicht festgelegt.

Die Aussetzungszinsen werden mit einem eigenen Bescheid vorgeschrieben. Die Zinsen werden innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Bescheids fällig.

Zur Tilgung von Abgabenschulden, deren Einhebung ausgesetzt ist, dürfen Zahlungen oder Steuergutschriften nur auf ausdrückliches Verlangen des Abgabepflichtigen verwendet werden.

Exekutionsmaßnahmen

Sollte bereits eine Exekution zur Eintreibung von Abgabenschulden gegen Sie eingeleitet worden sein, ist es ratsam, sich umgehend mit einem Sachbearbeiter oder einer Sachbearbeiterin des für Sie zuständigen Abgabensicherungsteams bei Ihrem Finanzamt in Verbindung zu setzen. In solchen Fällen werden oft Zahlungsvereinbarungen getroffen, die nur geringe Nebenkosten verursachen.

Zahlungserleichterungen aufgrund der COVID-19-Pandemie

Durch das 2. COVID-Steuermaßnahmengesetz wurden COVID-bedingte Steuerstundungen automatisch verlängert und das neue COVID-19-Ratenzahlungsmodell um drei Monate verschoben.

Stundungen, die nach dem 15. März 2020 mit einem Enddatum bis zum 1. Oktober 2020 bewilligt wurden, wurden automatisch bis zum 15. Januar 2021 verlängert. Diese Frist wurde nochmals verlängert, und zwar bis zum 30. Juni 2021 (zuvor 31. März 2021). In diesem Zeitraum fallen keine Stundungszinsen an.

Zusätzlich wurden in die gesetzliche Stundung bis zum 30. Juni 2021 auch jene Abgaben einbezogen, die bis zum 25. September 2020 auf dem Abgabenkonto verbucht wurden. Es war auch möglich, ein weiteres Zahlungserleichterungsansuchen für sonstige laufende Abgaben, die nach dem 25. September 2020 hinzukamen, zu stellen, da diese Abgaben sonst entrichtet werden mussten.

Im Rahmen des neuen COVID-19-Ratenzahlungsmodells besteht die Möglichkeit, gestundete Abgaben in Raten über zwei Phasen zurückzuzahlen. Dieses Modell gilt für Abgabenschulden, die überwiegend (zu mehr als 50 %) COVID-19-bedingt und zwischen dem 15. März 2020 und 30. Juni 2021 (zuvor 31. März 2021) entstanden sind.

Die Anträge für Phase 1 mussten zwischen dem 10. Juni 2021 und dem 30. Juni 2021 (zuvor zwischen dem 4. März 2021 und dem 31. März 2021) eingereicht werden. Die geplanten Ratenzahlungen müssen während dieser ersten Phase angemessen sein und beglichen werden. Die Phase 1 endet nach 15 Monaten am 30. September 2022 (zuvor am 30. Juni 2022). Diese Ratenzahlungen können nicht angefochten werden, da nur durch diesen Verzicht eine rasche Bewilligung der Ratenzahlung möglich ist.

LESEN  Biozide im Haushalt: Unterschätzte Risiken für Mensch und Umwelt

Um den wirtschaftlichen Herausforderungen Rechnung zu tragen, besteht während der ersten 3 Monate (der “Safety-Car-Phase”) eine erleichterte Rückzahlung. In diesem Zeitraum können die Raten auf 1 % des überwiegend Covid-19-bedingten Abgabenrückstands pro Monat im Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis 30. September 2021 reduziert werden. Bei anhaltenden Liquiditätsproblemen können die Raten in diesem Zeitraum auch auf 0,5 % des überwiegend Covid-19-bedingten Rückstands reduziert werden. Die Quote von 40 % in Phase 1 bleibt unverändert.

Anträge für Phase 2 müssen vor dem 31. August 2022 (zuvor 31. Mai 2022) eingereicht werden. Der Ratenzahlungszeitraum für diese Phase beträgt 21 Monate und endet am 30. Juni 2024. Nur Abgaben, für die das Ratenzahlungsmodell in Phase 1 bewilligt wurde und die noch nicht vollständig entrichtet werden konnten, dürfen Gegenstand des Antrags für Phase 2 sein. Eine wesentliche Voraussetzung für die Genehmigung ist, dass mindestens 40 % des Rückstands zurückgezahlt wurden und kein Terminverlust eingetreten ist. In Phase 2 ist ein Nachweis der Einbringlichkeit vorzulegen. Eine Verordnung klärt nun, wie die Glaubhaftmachung erfolgen soll.

Für Abgabenrückstände bis zu 20.000,00 Euro ist die Glaubhaftmachung erbracht, wenn die Raten aus Phase 1 und fällige laufende Abgaben termingerecht entrichtet wurden. Die Abgabenbehörde kann jedoch zusätzliche Unterlagen zur Glaubhaftmachung verlangen.

Für Abgabenrückstände über 20.000,00 Euro ist eine Gegenüberstellung der voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben für den beantragten Ratenzahlungszeitraum an die Abgabenbehörde zu übermitteln. Dabei muss dargelegt werden, wie die für die Fortführung des Unternehmens notwendigen Mittel aufgebracht werden sollen. Die für die Entrichtung des Abgabenrückstands und der laufend zu entrichtenden Abgaben erforderlichen Mittel sind getrennt auszuweisen.

In beiden Phasen kann eine Neuverteilung der Raten einmal beantragt werden.

Für den Zeitraum ab dem 15. März 2020 bis 30. Juni 2021 sowie ab dem 22. November 2021 bis zum 31. Januar 2022 wurden keine Stundungszinsen festgesetzt. Ab dem 1. Juli 2021 bis zum 21. November 2021 sowie ab dem 1. Februar 2022 bis zum 30. Juni 2024 betragen die Stundungszinsen 2 % über dem geltenden Basiszinssatz.