ZERGportal: Rechtliche Bestimmungen für die Tiervermittlung

ZERGportal: Rechtliche Bestimmungen für die Tiervermittlung

Sicheres Tierheim für glückliche Pfoten

Das ZERGportal ist eine Plattform, die streng darauf achtet, dass die Tiervermittlung gemäß Paragraph 11 des Tierschutzgesetzes genehmigt ist. Nur Vereine und Organisationen, die diese Erlaubnis nachweisen können, dürfen Hunde über das ZERGportal vermitteln. Eine weitere Möglichkeit ist eine offizielle Freistellung, die von der zuständigen Veterinärbehörde ausgestellt wird. Zudem müssen vermittelnde Vereine und Organisationen ihre Gemeinnützigkeit nachweisen können.

Welche Unterlagen müssen Vereine beim ZERGportal einreichen?

Für Tierschutzorganisationen, die eine Tiervermittlung aus dem Ausland durchführen, ist eine Erlaubnis erforderlich, die speziell auf die Vermittlung von Hunden und Katzen aus dem Ausland abzielt. Alternativ können sie seit dem 1. August 2014 ein Bestätigungsschreiben der Behörde vorlegen, in dem die Tätigkeit befristet geduldet wird. Des Weiteren muss der Verein eine Registernummer nach Paragraph vier der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung vorlegen. Ebenso ist der Nachweis der TRACES-Nummer erforderlich. Weitere einzureichende Unterlagen umfassen einen Auszug aus dem Vereinsregister, den Nachweis der Gemeinnützigkeit, die Verpflichtung zum Datengeheimnis sowie die Bestätigung, dass gegen den für das Tierheim Verantwortlichen kein Straf- oder Bußgeldverfahren läuft. Zusätzlich verlangt das ZERGportal eine Bestätigung über die Einhaltung der maximalen Schutzgebühren, ein rechtlich gültiges Impressum und den Nachweis einer deutschen Kontoverbindung. Erst nach Vorlage all dieser Unterlagen durch den Verein kann die Tiervermittlung über das ZERGportal erfolgen.

Was besagt Paragraph 11 des Tierschutzgesetzes?

Leider existiert noch kein Urteil zu den neuen Durchführungsbestimmungen im Tierschutz. Das Tierschutzgesetz wird regelmäßig überarbeitet und enthält in jeder neuen Fassung auch neue Erlaubnispflichten. Derzeit beziehen sich alle Urteile über die Vermittlung von Tieren, insbesondere Hunden und Katzen, auf die aktuelle Fassung von Paragraph 11 des Tierschutzgesetzes. Doch was beinhaltet dieser Paragraph?

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Er regelt die Haltung und Vermittlung von Tierheimtieren sowie die Haltung von Wirbeltieren im Allgemeinen und deren Züchtung. Zusammenfassend befasst sich Paragraph 11 mit sämtlichen Aktivitäten, wie dem Tausch, Verkauf, der Zucht, Zurschaustellung oder Nutzung von Tieren, sowohl Wirbeltieren als auch Kopffüßern. Sogar die gewerbliche Hundeausbildung fällt darunter.

Für all diese Tätigkeiten ist eine Erlaubnis erforderlich, die von der zuständigen Behörde ausgestellt wird. Die Einzelheiten werden vom Bundesministerium geregelt, das sich auch um die erforderlichen Rechtsverordnungen kümmert. Die Züchtung und Haltung von Tieren erfordert die Zustimmung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung. Rechtsverordnungen können jedoch über die grundlegenden Aspekte von Paragraph 11 hinausgehen und auch die Haltung oder Tötung von Tieren betreffen.

Regelungen für selbstständige Pflegestellen

Auch selbstständige Pflegestellen unterliegen besonderen Regelungen. Diese Pflegestellen sind weder vertraglich an einen Erlaubnisinhaber gebunden noch weisungsgebunden. Dennoch benötigen sie die Erlaubnis der zuständigen Veterinärbehörde gemäß Paragraph 11 des Tierschutzgesetzes. Diese Anforderung steht im Kontrast zu früheren Urteilen, wonach Pflegestellen keine Erlaubnis für ihre tierheimähnliche Tätigkeit benötigen. Wenn die Pflegestellen jedoch unter der Aufsicht eines Tierschutzvereins arbeiten und Hunde, Katzen oder andere Wirbeltiere betreuen, ist keine separate Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz erforderlich. Der übergeordnete Verein muss jedoch über diese Erlaubnis verfügen und diese vorlegen können.

Was passiert ohne Erlaubnis?

Gemäß Absatz fünf von Paragraph 11 darf die Tätigkeit erst nach Vorliegen der Erlaubnis der zuständigen Behörde aufgenommen werden. Das bedeutet, dass die Tätigkeit nicht ausgeübt werden kann, solange die Erlaubnis fehlt. Eine Zuwiderhandlung kann gemäß Urteil mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden. Die Behörde hat zudem die Möglichkeit, die Tätigkeit ganz zu untersagen. Die Erlaubnispflicht gilt auch für Tierschutzvereine mit Sitz im Ausland.

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Ohne die Erlaubnis ist es zudem nicht möglich, Hunde und Katzen auf Plattformen wie dem ZERGportal zur Vermittlung anzubieten. Gerade die Nutzung dieses Portals ist für viele Vereine und Hilfsorganisationen wichtig, da hier seriöse Tierschutzarbeit unterstützt wird. Unseriöse Händler und Massenzüchter haben keine Chance. Für Tierschutzinteressierte, die sich für nachhaltigen Tierschutz einsetzen und nicht nur einem einzelnen Tier helfen möchten, ist dieser Aspekt äußerst wichtig. Das ZERGportal sorgt durch die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften dafür, dass es auch anderen Tieren, die nicht direkt vermittelt werden können, langfristig besser geht.

Bildnachweis: Shutterstock - juefraphoto